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Mit der Weiterentwicklung des Klimaschutzgesetzes ist jeder, der ein neues Nichtwohngebäude baut, mit der Einreichung des Bauantrages ab 1. Januar 2022, dazu verpflichtet, eine Photovoltaik-Anlage zu installieren. Ziel ist es, mehr Strom aus erneuerbaren Energien zu erzeugen – idealerweise an den Stellen, wo er benötigt wird.
Photovoltaikanlagen erzeugen umweltfreundlichen Strom aus der Sonne zu den Zeiten, wenn städtische Gebäude den Strom benötigen. So kann ein hoher Anteil des PV-Stroms selbst genutzt werden. Das macht die Anlagen sehr wirtschaftlich. Die Kommune tut nicht nur Gutes für das Klima, sondern kann auch noch Stromkosten sparen.
Den vollständigen Gesetzestext finden Sie hier.
Zum KlimaschutzgesetzAlle für Kommunen relevante Paragraphen des Gesetzes im Überblick.
Zur ParagraphenübersichtNoch Fragen zum erweiterten Klimaschutzgesetz? Die meistgestellten beantworten wir Ihnen hier.
Für alle neuen Nichtwohngebäude, für die ab dem 1. Januar 2022 ein Bauantrag gestellt wird.
Sobald mehr als 5 % der Geschoßfläche eine Wohnnutzung haben, entfällt die Pflicht. Sinnvoll ist eine Photovoltaik-Anlage aber trotzdem.
Alternativ zur Photovoltaik-Anlage kann auch eine thermische Solaranlage installiert werden. Statt auf dem Dach, kann die Anlage aber auch auf anderen Außenflächen in unmittelbar räumlicher Umgebung errichtet werden. Oder die Dachfläche wird verpachtet und ein Dritter installiert die Photovoltaik-Anlage.
Die Details zu der PV-Pflicht werden über eine Rechtsverordnung des Umweltministeriums festgelegt, die bisher noch nicht veröffentlicht wurde.
Dann sind die beiden Verpflichtungen bestmöglich in Einklang zu bringen. Diese schließen sich gegenseitig nicht aus.