Was steckt hinter dem Paragrafen 31 Abs. 3 bis 8 KlimaG BW?
Zu Absatz 3:
Das zuständige Regierungspräsidium prüft die Einhaltung der Vorgaben gemäß § 27 Absatz 3 und 4 durch die Stadtkreise und Großen Kreisstädte und kann bei Verstößen Nachbesserung verlangen.
Nach dem KlimaG BW sind die zuständigen Regierungspräsidien zur Überprüfung berechtigt.
Zu Absatz 4:
Das Land kann per Gesetz bestimmen, dass die planungsverantwortliche Stelle den Wärmeplan einer bestimmten Stelle anzeigen muss (siehe § 24 WPG). Ferner ermächtigt das Wärmeplanungsgesetz die Länder, ein Anzeigeverfahren im Sinne von § 24 WPG einzuführen und die zuständige Behörde zu bestimmen. Daher wird gemäß § 27c Absatz 1 KlimaG BW ein Anzeigeverfahren beim örtlich zuständigen Regierungspräsidium eingeführt. Stadtkreise und Große Kreisstädte mussten auch bisher ihre kommunalen Wärmepläne dort vorlegen. In Anlehnung an das bisherige Landesrecht prüft das zuständige Regierungspräsidium die Einhaltung der Vorgaben des Wärmeplanungsgesetzes. Bei Verstößen kann es Nachbesserung verlangen. Da es sich um eine Selbstverwaltungsaufgabe der Gemeinden handelt, ist bei den fachlich-inhaltlichen Darstellungen der Wärmepläne nur eine Plausibilitätsprüfung vorgeschrieben.
Zu Absatz 5:
§ 33 Absatz 5 WPG ermächtigt die Regierungspräsidien, die Pflichten nach Teil 3 des Wärmeplanungsgesetzes zu überwachen. Diese umfassen Anforderungen an die Betreiber von Wärmenetzen, insbesondere den Energiemix in Wärmenetzen und die Verpflichtung zur Vorlage von Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplänen (auch WADF genannt). Die Regierungspräsidien prüfen gemäß § 31 Absatz 4 auch die Wärmepläne, die eng mit den Anforderungen an den Betrieb von Wärmenetzen zusammenhängen.
Zu Absatz 6:
Die Länder dürfen laut Wärmeplanungsgesetz eine zuständige Stelle bestimmen, die die von den Gemeinden übermittelten Bedarfe nach § 28 Absatz 5 WPG überprüft. Dabei geht es um den für das Zieljahr erwarteten Bedarf an grünem Methan (§ 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe f WPG), der in den Wärmeplänen festgelegt ist. Baden-Württemberg überträgt die Zuständigkeit dafür der LUBW. Die Prüfung erfolgt alle fünf Jahre, erstmalig ab dem 1. Januar 2030.
Falls sich eine erhebliche Lücke bei den verfügbaren Potenzialen abzeichnet, informiert die LUBW die betroffenen Gemeinden. Diese müssen den Sachverhalt gemäß § 28 Absatz 5 Satz 6 WPG bei der nächsten Fortschreibung ihres jeweiligen Wärmeplans berücksichtigen. Für diese Aufgabe ist eine landesweite Übersicht über die Potenziale an grünem Methan erforderlich. Die LUBW registriert die Bedarfe der Kommunen über eine eigens dafür eingerichtete Datenplattform (siehe § 27c Absatz 4). Des Weiteren werden die Regierungspräsidien in § 31 Absatz 5 als zuständige Stellen für die Bewertung nach § 21 Nummer 5 WPG bestimmt. § 21 WPG betrifft zusätzliche Anforderungen an Wärmepläne für Gemeinden mit mehr als 45.000 Einwohnenden.
Zu Absatz 7:
Die Länder sind verpflichtet, dem zuständigen Bundesministerium auf Anforderung die erforderlichen Informationen insbesondere über erstellte Wärmepläne und den Anteil erneuerbarer Energien in Wärmenetzen mitzuteilen (siehe § 34 Satz 4 WPG). Diese Aufgabe wird der LUBW übertragen. Sie kann hierfür auf die bei ihr eingerichtete Datenplattform zurückgreifen (siehe § 27c Absatz 5 Satz 1).
Zu Absatz 8:
Dieser Absatz schließt eine bestehende Zuständigkeitslücke, die sich aus Bundesrecht ergeben hat. Nach § 17 Absatz 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) ist das Fernwärmeversorgungsunternehmen unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, weitere technische Anforderungen an den Hausanschluss und andere Anlagenteile sowie an den Betrieb der Anlage festzulegen. Diese dürfen den anerkannten Regeln der Technik nicht widersprechen. Nach § 17 Absatz 2 AVBFernwärmeV muss das Fernwärmeversorgungsunternehmen die weiteren technischen Anforderungen der zuständigen Behörde anzeigen. Das Regierungspräsidium kann sie beanstanden, wenn sie mit Inhalt und Zweck dieser Verordnung nicht zu vereinbaren sind.
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Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg
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FAQ Kommunale Wärmeplanung
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Und sonst noch?
