Was steckt hinter dem Paragrafen 8?
Mit der Fortschreibung des Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes Baden-Württemberg von 2023 wurde der CO2-Schattenpreis eingeführt. Er gilt seit dem 1. Juni 2023 verpflichtend für alle Baumaßnahmen, die Liegenschaften des Landes betreffen. Bei Wirtschaftlichkeitsberechnungen zu Neubauten oder Sanierungen muss seither ein rechnerischer Preis für jede über den Lebenszyklus der Maßnahme entstehende Tonne Kohlenstoffdioxid veranschlagt werden. Diesen Schattenpreis muss das Land zusätzlich auch bei Beschaffungen anwenden. Er orientiert sich an den vom Umweltbundesamt ermittelten und empfohlenen Werten. Die CO2-Schattenpreis-Verordnung setzt seit August 2025 einen Wert von 300 Euro für die Höhe des CO2-Schattenpreis an, solange das Umweltbundesamt keinen anderen Wert empfiehlt.
Da Emissionen von Kohlendioxid der Hauptverursacher des Klimawandels sind, sollten die dadurch verursachten Klimakosten grundsätzlich internalisiert werden und somit den Verursachern angelastet werden. Mit dem CO2-Schattenpreis wird diesen Klimakosten ein Preis pro Tonne CO2 gegeben. Dadurch werden indirekt klimafreundliche Produkte, Lösungen und Technologien gefördert.
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Zum aktuellen Gesetzestext
Fassung vom 29. Juli 2025
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Und sonst noch?
Alle für Kommunen relevante Paragraphen des Gesetzes im Überblick.
Die KEA-BW unterstützt Sie bei der Umsetzung!
Fragen und Antworten
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Warum heißt es CO2-Schattenpreis?
Im CO2-Schattenpreis werden entgegengesetzt zu einem real existierenden „CO2-Preis“ nicht nur die aktuellen Kosten, sondern auch die zukünftige Entwicklung der Kosten eines Produkts berücksichtigt. Der CO2-Schattenpreis ist aktuell nur fiktiv - Anwendende müssen diesen fiktiven Preis für das Produkt nicht bezahlen, sondern nur in ihren Berechnungen berücksichtigen, um klimafreundlichen Produkte in einer Wirtschaftlichkeitsberechnung realistischeren Kosten weniger klimafreundlicherer Lösungen gegenüber zu stellen.
