Was steckt hinter dem Paragrafen 34a KlimaG BW?
Das Wärmeplanungsgesetz des Bundes gibt Gemeinden vor, bis wann sie ihre Wärmepläne erstellt haben müssen. Danach sind die Gemeinden verpflichtet ihre Pläne spätestens alle fünf Jahre fortschreiben, also zu überprüfen und bei Bedarf zu überarbeiten und zu aktualisieren (siehe § 25 Absatz 1 WPG). Durch diese Verpflichtungen entstehen ihnen Kosten: extern etwa für die Beauftragung von Dienstleistern und intern zum Beispiel für die Kommunikation mit Bürgerinnen und Bürgern. Im Rahmen des Konnexitätsgrundsatzes leistet das Land dafür einen finanziellen Ausgleich nach Vorgaben des § 34a KlimaG BW.
§ 34a Absatz 1 KlimaG BW regelt den finanziellen Ausgleich für die Fortschreibung der Wärmepläne bei den Stadtkreisen und Großen Kreisstädten, die nach alter Fassung des KlimaG schon eine kommunale Wärmeplanung bis zum 31. Dezember 2023 abzuschließen hatten. § 34a Absatz 2 KlimaG BW betrifft den Ausgleich unterschieden zwischen Ersterstellung (Satz 1) und Fortschreibung (Satz 2) für Gemeinden, in denen zum 1. Januar 2024 mindestens 10 000 Einwohner gemeldet sind und die kein Stadtkreis oder keine Große Kreisstadt sind, die also von der bisherigen verpflichtenden Landesregelung nicht erfasst waren. § 34a Absatz 3 KlimaG BW betrifft den Ausgleich unterschieden zwischen Ersterstellung (Satz 1) und Fortschreibung (Satz 2) für Gemeinden, in denen zum 1. Januar 2024 weniger als 10 000 Einwohner gemeldet sind, und die aufgrund ihrer Größe die Möglichkeit haben, die Wärmeplanung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen. Wichtig in diesem Zusammenhang ist § 34a Absatz 4 KlimaG BW: Er bestimmt, dass kein Anspruch
auf Ausgleichszahlungen besteht, wenn Gemeinden, die unter die Absätzen 2 und 3 fallen, Zuwendungen für die freiwillige Ersterstellung von Wärmeplanungen gewährt wurden oder
werden. Hierunter fallen Bundes- wie Landesförderungen. Hat eine Gemeinde also für eine freiwillige kommunale Wärmeplanung Fördermittel bezogen, bzw. bezieht diese, erhält sie darüber hinaus keine Ausgleichszahlungen nach § 34a KlimaG BW. Die Ausgleichszahlungen für die Fortschreibung werden stets gewährt.
Die Festsetzung und Auszahlung der Konnexitätszahlungen erfolgt durch das zuständige Regierungspräsidium. Hierfür ist kein Antrag erforderlich. Allerdings benötigen die Regierungspräsidien die gemeindlichen Kontoangaben (IBAN und Verwendungszweck). Alle Gemeinden sollen diese dem jeweils zuständigen Regierungspräsidium zur Verfügung stellen.
Da es sich um gesetzlich festgelegte pauschale Zuweisungen handelt und nicht um Fördermittel, müssen die Gemeinden dem Land oder den Regierungspräsidien keine Schlussabrechnung vornehmen und keine Verwendungsnachweise vorlegen.
Tabelle 1: Konnexitätszahlungen für die Wärmeplanung
Große Kreisstädte und Stadtkreise | Gemeinden ≥ 10.000 EW (wenn sie nicht Gr. Kreisstadt oder Stadtkreis sind)* | Gemeinden ≤ 10.000 EW* | |
2025 - 2028 | |||
jährl. pauschale Zuweisung | 5.000 € | 14.000 € | 10.000 € |
Einwohnerbezogener Anteil | 0,09 €/EW | 0,22 €/EW | 0,22 €/EW |
2029 und 2030 | |||
jährl. pauschale Zuweisung | 5.000 € | 5.000 € | 3.000 € |
Einwohnerbezogener Anteil | 0,09 €/EW | 0,09 €/EW | 0,09 €/EW |
*Die angegebenen Zahlungen gelten nur für Gemeinden, die noch keine Fördermittel für freiwillige KWP erhalten haben (siehe § 34a Abs. 4 KlimaG BW)
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Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg
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FAQ Kommunale Wärmeplanung
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Und sonst noch?
